Schützengesellschaft Börnste e.V.

Wir sind ein Verein für alle!

Satzung

Satzung seit 2014

§ 1    Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Börnste e. V.“. Der Sitz des Vereins ist die Bauerschaft Börnste.

§ 2 Zweck

Der Verein hat den Zweck, nach althergebrachter Weise das Schützenfest zu feiern, Heimatgedanken, Gemeinschaftsgeist und Kameradschaft innerhalb der Bauerschaft zu hegen und zu pflegen.

§ 3    Mitgliedschaft und Eintritt

a)            Jede natürliche Person der Bauerschaft kann mit Vollendung des 16. Lebensjahres Jungschützin / Jungschütze im Verein werden. Die Vollmitgliedschaft – Stimmrecht und Beitragspflicht – beginnt jedoch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres (nachfolgend werden diese Personen Mitglied genannt. Alle nachfolgenden Posten und Ämter können sowohl von männlichen wie auch weiblichen Mitgliedern besetzt werden. Es wird allerdings auf die weibliche Anrede verzichtet).

b)           Personen, die ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bauerschaft Börnste haben, können Mitglied im Verein werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4    Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

§ 5    Vorstand, Vertretungsmacht

Der Vorstand vertritt den Verein in allen Rechtsgeschäften. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 BGB). Er besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer und 6 Beisitzern die aus verschiedenen Bezirken der Bauerschaft kommen sollten. Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Hierbei ist zu beachten, dass in jedem Jahr drei Mitglieder neu gewählt werden sollen. Wiederwahl ist zulässig.

a) Neue Offiziere und Fahnenschläger werden von den aktuellen Amtsträgern bei der Generalversammlung vorgestellt.

§ 6 Mitgliederversammlung

Als höchste Instanz des Vereins gilt die Mitgliederversammlung. Sie muss mindestens einmal im Jahr vor dem Schützenfest abgehalten werden. Als Mitgliederversammlung gilt auch die Versammlung der Mitglieder an der Vogelstange. Auf der alljährlichen Generalversammlung werden der Geschäftsbericht sowie das Protokoll vorgelegt und Wahlen getätigt. Sie beschließt über die Abhaltung des Festes und weitere Angelegenheiten, die mit dem Vereinsleben verbunden sind. Die Versammelten beschließen mit Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt, sofern keine geheime Wahl beantragt wird, per Akklamation. Beschlüsse der Generalversammlung sind endgültig.

§ 7 Königswürde

Das Königsschießen wird alljährlich auf dem Schützenfest durchgeführt. Der Thron besteht aus König und Königin bzw. Königin und Prinz, sowie mindestens einem Ehrenpaar.

Die Königswürde kann nur von Mitgliedern errungen werden,

a) die mindestens 21 Jahre alt sind,

b) die 3 Jahre ohne Unterbrechung Mitglied im Verein sind,

c) die selbst oder deren Eltern ihren ständigen Wohnsitz in der Bauerschaft Börnste haben,

d) bei allen anderen Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

Das Königspaar hat die traditionellen Pflichten, welche auf einem gesonderten Merkblatt aufgeführt sind, mit den vom Königspaar benannten Nachbarschaften zu erfüllen. Mit der Abgabe des Königsschusses übernimmt das Mitglied (nachfolgend auch Regent genannt) die Königswürde. Der neue Regent verpflichtet sich, durch ordentliches und anständiges Auftreten das Ansehen des Vereins und des Festes zu erhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gewährleistet, so ist der Vorstand ermächtigt, dem Mitglied die Königswürde zu versagen bzw. abzuerkennen. Sollte ein Mitglied des Vereins den Königsschuss abgeben, jedoch nicht bereit sein, die Königswürde anzunehmen, so hat dieses Mitglied dem Verein eine Konventionalstrafe von 1 hl. Bier zu zahlen und außerdem dafür zu sorgen, dass innerhalb von zwei Stunden das Königsschießen wieder fortgesetzt werden kann. Diese Strafe wird nicht fällig, wenn ein anderes Mitglied die Königswürde übernimmt und von Seiten des Vorstands kein Einspruch erhoben wird. Nach Abgabe des Königsschusses benennt der König seine Königin bzw. die Königin ihren Prinzen. Königin bzw. Prinz (nachfolgend Mitregent genannt) sollen ihren Wohnsitz im Vereinsgebiet haben. Auswärtige können nur dann Mitregent werden, wenn der Vorstand hierzu seine Zustimmung gibt. Nach Eintreffen des Mitregenten, erfolgt die Proklamation und die Übergabe der Königskette, an den Regenten. Die Königskette ist als äußeres Zeichen der Königswürde während des Festes vom Regenten zu tragen. Der Regent hat die Insignien während seiner Amtszeit sicher unterzubringen und im Falle einer fahrlässigen Beschädigung sowie dem Abhandenkommen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Ferner hat er die Pflicht, ein mit dem Namen des Königspaares und dem Schützenjahr versehenes Abzeichen an die Königskette anzubringen. Weitere Verpflichtungen und Hinweise bekommt das Königspaar mündlich vom Vorstand.

§ 8    Pflichten der Mitglieder

Jedes volljährige Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgelegten Beitrag zu entrichten, während der jährlich stattfindenden Feste durch ordentliches und anständiges Betragen das Ansehen des Vereins zu heben, Zank und Streit zu vermeiden und falls Streitigkeiten entstehen sollten, diese nach Möglichkeit zu schlichten. Jedes Mitglied sollte bemüht sein, nicht durch übermäßigen Alkoholgenuss oder sonstige gegen Anstand und Sitte verstoßende Handlungen sich selbst oder anderen die Freude zu verderben und dem Ansehen der Feste zu schaden.

§ 9    Vorstehende Satzung

Die vorstehende Satzung des Vereins wurde Anfang 2014 überarbeitet und der Mitgliederversammlung am 25. Mai 2014 vorgestellt und von ihr verabschiedet.

Stimmenverhältnis:
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Enthaltungen

Dülmen-Börnste, den 25. Mai 2014

Der Vorstand

Bernhard Gövert, Rainer Geßmann, Markus Schlaut, Hubert Sommer, Bernhard Krunke, Andreas Feldmann, Thomas Weiling, Norbert Lücke, Franz-Josef Schürhoff


Satzung von 1995

Satzung der Schützengesellschaft Börnste 1995

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Börnste e. V. Der Sitz des Vereins ist die Bauerschaft Börnste. 

§ 2 Zweck
Der Verein hat den Zweck, nach althergebrachter Weise das Schützenfest zu feiern, Heimatgedanken, Gemeinschaftsgeist und Kameradschaft innerhalb der Bauerschaft zu hegen und zu pflegen. 

§ 3 Mitgliedschaft und Eintritt
a) Jeder männliche Einwohner der Bauerschaft kann mit Vollendung des 16. Lebensjahres Jungschütze im Verein werden. Die Vollmitgliedschaft – Stimmrecht und Beitragspflicht – beginnt jedoch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
b) Personen (männlich), die ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bauerschaft Börnste haben, können Mitglied im Verein werden. Sie besitzen Stimmrecht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

§ 4  Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. 

§ 5  Vorstand, Vertretungsmacht
Der Vorstand vertritt den Verein in allen Rechtsgeschäften. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 BGB). Er besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer und 6 Beisitzern, die aus den verschiedenen Wohnbereichen der Bauerschaft kommen sollten. Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Hierbei ist zu beachten, daß in jedem Jahr drei Mitglieder neu gewählt werden sollen. Wiederwahl ist zulässig. 

§ 6 Mitgliederversammlung
Als höchste Instanz des Vereins gilt die Mitgliederversammlung. Sie muß mindestens einmal im Jahr vor dem Schützenfest abgehalten werden. Als Mitgliederversammlung gilt auch die Versammlung der Schützen an der Vogelstange. Auf der alljährlichen Generalversammlung werden der Geschäftsbericht vorgelegt, das Protokoll verlesen und Wahlen getätigt. Sie beschließt über die Abhaltung des Festes und weitere Angelegenheiten, die mit dem Vereinsleben verbunden sind. Die Versammelten beschließen mit Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt, sofern keine geheime Wahl beantragt wird, per Akklamation. Beschlüsse der Generalversammlung sind endgültig. 

§ 7 Königswürde
Das Königsschießen wird alljährlich auf dem Schützenfest durchgeführt. Die Königswürde kann nur von Mitgliedern errungen werden, die
a) mindestens 21 Jahre alt sind,
b) 3 Jahre ohne Unterbrechung Mitglied im Verein sind,
c) selbst oder deren Eltern ihren ständigen Wohnsitz in der Bauerschaft Börnste haben.

Sowohl König als auch Königin haben die traditionellen Pflichten, welche auf einem gesonderten Merkblatt aufgeführt sind, mit den Nachbarn des Königs bzw. der Königin, und soweit der ständige Wohnsitz nicht Börnste ist, mit Hilfe der dem Elternhaus zugehörigen Nachbarschaft zu erfüllen. Mit der Abgabe des Königsschusses übernimmt der Betreffende die Königswürde. Er verpflichtet sich, durch ordentliches und anständiges Auftreten das Ansehen des Vereins und des Festes zu erhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gewährleistet, so ist der Vorstand ermächtigt, dem Betreffenden die Königswürde zu versagen.

Sollte ein Mitglied des Vereins den Königsschuß abgeben, jedoch nicht bereit sein, die Königswürde anzunehmen, so hat er dem Verein eine Konventionalstrafe von 1 hl Bier zu zahlen und außerdem dafür zu sorgen, daß innerhalb von zwei Stunden das Königsschießen wieder fortgesetzt werden kann. Diese Strafe wird nicht fällig, wenn ein anderes Mitglied für ihn die Königswürde übernimmt und von Seiten des Vorstands kein Einspruch erhoben wird.

Nach Abgabe des Königsschusses macht der König seine Mitregentin namhaft. Diese soll ihren Wohnsitz im Vereinsgebiet haben. Eine Auswärtige kann nur dann Königin werden, wenn der Vorstand hierzu seine Zustimmung gibt.

Nach Eintreffen der Königin erfolgt die Übergabe der Königskette, die der neue Schützenkönig als äußeres Zeichen seiner Königswürde während des Festes zu tragen hat, sowie die Proklamation des Königspaares.

Der Schützenkönig hat die Königskette während seiner Amtszeit sicher unterzubringen und im Falle einer fahrlässigen Beschädigung sowie dem Abhandenkommen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Ferner hat er die Pflicht, ein mit dem Namen des Königspaares und dem Schützenjahr versehenes Abzeichen anzubringen.

Weitere Pflichten und Hinweise werden dem Königspaar mündlich vom Vorstand gegeben.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Jedes volljährige Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgelegten Obolus zu entrichten, während der jährlich stattfindenden Feste durch ordentliches und anständiges Betragen das Ansehen des Vereins zu heben, Zank und Streit zu vermeiden und falls Streitig keiten entstehen sollten, diese nach Möglichkeit zu schlichten. Jedes Mitglied sollte bemüht sein, nicht durch übermäßigen Alkoholgenuß oder sonstige gegen Anstand und Sitte verstoßende Handlungen sich selbst oder anderen die Freude zu verderben und dem Ansehen der Feste zu schaden. 

§ 9 Vorstehende Satzung
Die vorstehende Satzung des Vereins wurde Ende 1994 überarbeitet und der Generalversammlung am 7. Januar 1995 vorgestellt und verabschiedet. 

Stimmenverhältnis:
Ja-Stimmen       einstimmig beschlossen
Nein-Stimmen
Enthaltungen 

Dülmen / Börnste, den 21. Mai 1995 

Der Vorstand
Josef Lücke, Willi Wieschhörster, Franz-Josef Schürhoff, Bernhard Gövert, Hubert Sommer, Heinz Potthoff, Paul Brambrink, Franz Wilde, Frank Brambrink


Satzung von 1930

 Satzung der Schützengesellschaft Börnste vom 4. Mai 1930 

§1
Der Schützenverein Börnste hat den Zweck, nach althergebrachter Weise, das Schützenfest zu feiern, Heimatgedanken und Kameradschaft innerhalb der Bauerschaft zu hegen und zu pflegen. 

§2
Mitglied des Schützenvereins ist jeder männliche Bewohner der Bauerschaft Börnste, falls er das 18te Lebensjahr erreicht, und seinen ständigen Wohnsitz in Börnste hat. Der angrenzende Teil von Mitwick gilt als zu Börnste gehörig. 

§3
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus 5 Personen. 1 Vorsitzender und 4 Beisitzer. Der Vorsitzende wird alle 2 Jahre auf der Generalversammlung gewählt, ebenfalls die Beisitzer mit der Maßgabe, daß von den Beisitzern jedes Jahr 2 neu gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand hat die jährliche Generalversammlung einzuberufen. Er verwaltet das Vermögen des Vereins und trifft im Verein mit dem Schützenkönig die nötigen Anordnungen, welche die Feier des Schützenfestes, in althergebrachter Weise gewährleisten. 

§4
Die höchste Instanz des Vereins ist die Generalversammlung. Sie wird jährlich mindestens einmal im Frühjahr einberufen. Insbesondere werden auf der Generalversammlung die Wahlen getätigt. Auch beschließt sie über Abhaltung des Festes und aller Angelegenheiten, die mit der Abhaltung desselben verbunden sind. Die Generalversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt per Akklamation. Soll in besonders wichtigen Fällen geheime Abstimmung stattfinden, so muß dieser Antrag mindestens von 10 der anwesenden Mitglieder gestellt werden. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind endgültig. Als Generalversammlung gilt auch die Versammlung der Schützen an der Vogelstange. 

§5
Das Königsschießen, findet jährlich während der Feier des Festes statt. Zur Teilnahme am Schießen sind sämtliche Mitglieder des Vereins berechtigt. Für die Abgabe des Königsschusses gilt folgende Beschränkung.(A) Will ein Auswärtiger hier in Dienst Stehender (Knecht p. p.) den Königsschuß abgeben, so hat er die ehrenwörtliche Versicherung abzugeben, daß er sich im nächsten Jahr noch im selben Dienst befindet, und ferner die Genehmigung seines Dienstherrn, daß auf dessen Hofe im nächsten Jahr das Schützenfest abgehalten werden kann, beizubringen. Der Dienstherr hat sich ferner zu verpflichten, falls der Betreffende sich auch nicht mehr im Dienst bei ihm befindet, dennoch das Fest abzuhalten.(B) Hier in Miete Wohnende haben die Genehmigung des Hauseigentümers beizubringen, sofern diese irgendwo zweifelhaft erscheint. Ob die vorstehend genannten Versicherungen (A, B) genügend sind, darüber entscheiden die an der Vogelstange anwesenden Mitglieder durch Stimmenmehrheit. 

§6
Durch Abgabe des Königsschusses verpflichtet sich der Betreffende, im nächsten Jahr auf seinem Hofe das Schützenfest in althergebrachter Weise zu feiern und sich diesbezüglich den Anordnungen der Generalversammlung zu fügen. Der Verein, besonders der Vorstand, verpflichtet sich, den Betreffenden tunlichst zu unterstützen und soweit als eben möglich dafür zu sorgen, daß derselbe nicht nur schadlos bleibt, sondern einen angemessenen Gewinn für seine Mühen und Arbeiten erhält. Sollte ein Mitglied des Vereins den Königsschuß abgeben, jedoch nicht bereit sein, die Königswürde anzunehmen, so hat er an den Verein eine Konventionalstrafe von 50 RM zu zahlen und außerdem dafür zu sorgen, daß innerhalb 2 Stunden wieder ein Vogel auf der Stange ist und das Schießen beginnen kann. Diese Strafe trifft ihn jedoch nicht, wenn ein anderes Mitglied für ihn die Königswürde übernimmt und von Seiten des Vereins kein Einspruch erhoben wird. Als Abzeichen des Schützenkönigs trägt dieser die Königskette. Sie wird ihm an der Vogelstange von seinem Vorgänger überreicht. Er trägt für die Zeit, in welcher er die Königswürde bekleidet, die Verantwortung für die Kette, hat sie geeignet aufzubewahren und im Falle des Verlustes oder der Beschädigung dem Verein den entstehenden Schaden zu ersetzen. Ferner hat er die Pflicht, ein zur Kette passendes Abzeichen anbringen zu lassen, auf welchem die Namen des Königspaares und das Jahr des jeweiligen Schützenfestes vermerkt sind. 

§7
Nach Abgabe des Königsschusses macht der Schützenkönig die Königin namhaft. Diese soll ihren dauernden Wohnsitz im Gebiet des Vereins haben. Eine Auswärtige kann nur dann in Frage kommen, wenn sie mit dem Betreffenden öffentlich verlobt ist und Einspruch von Seiten des Vereins nicht erhoben wird. Nach Proklamation des neuen Schützenpaares erfolgt der Rückmarsch zum Festplatz. Im Festzelt findet der Königstanz statt. Es beteiligen sich an ihm die beiden Königspaare und der Vorstand. Es ist nun alte Sitte, daß drei Tänze stattfinden, während welchen die beiden Königspaare umwechseln.

 §8
Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich, durch ordentliches und anständiges Betragen das Ansehen des Festes in jeder Weise zu heben, Zank und Streit zu meiden und falls irgendwo Streitigkeiten entstehen sollten, diese nach Möglichkeit beizulegen. Jedes Mitglied soll es sich angelegen sein lassen, nicht durch übermäßigen Alkoholgenuß oder sonstige gegen Anstand und gute Sitte verstoßende Handlungen sich selbst und anderen die Freude zu verderben und das Ansehen des Festes zu schädigen. 

§8A
Für den Freitisch der königlichen Familie tritt folgende Änderung ein. Ist das Königspaar unverheiratet, so erhalten die beiderseitigen Eltern Kaffee und Abendessen. Bei Verheirateten nur die beiderseitigen Ehegatten. Die freien Mahlzeiten für die übrigen Geschwister fallen hiermit auf Beschluß der Generalversammlung fort. 

§9
Vorstehende Satzungen sind auf Beschluß der Generalversammlung vom 4. Mai 1930 einstimmig als rechtskräftig anerkannt und werden in jedem Jahre an der Vogelstange vor Beginn des Schießens durch den Vorstand öffentlich bekanntgegeben. Etwa notwendig werdende Änderungen können sowohl an der Vogelstange als auch auf der Generalversammlung getroffen werden.